Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, liefern wir frei Hof des Käufers. Die Lieferung ist erfolgt und vom Käufer akzeptiert, wenn diese branchenüblicherweise zur Verfügung gestellt worden ist. Teillieferungen durch uns sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, Teillieferungen sofort in Rechnung zu stellen.
Der Käufer stellt sicher, dass die gelieferte Ware ungehindert und ohne Risiko an die Lagerplätze/Tanks/Silos geliefert bzw. eingefüllt werden kann. Käufer ist ebenso verantwortlich, dass die angelieferte Ware in die richtigen und zugelassenen Tanks eingefüllt wird. Bei Annahme auf Käufers Gelände wird ausschließlich nach Käufers Weisung und auf dessen Verantwortung entladen.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Aufruhr, Krieg- und Kriegsfolgen (Höhere Gewalt) usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zusatzfrist hinaus zu verschieben.
Falls nicht anders vereinbart, hat die Zahlung bei Lieferung und Leistung des Empfängers ohne jeden Abzug unverzüglich nach Rechnungsdatum zu erfolgen. Bei Lieferung bzw. Leistung auf Ziel wird das Zahlungsziel nach dem Datum der Lieferung bzw. Leistung berechnet. Gerät der Käufer in Verzug, so sind wir berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an, Zinsen in Höhe von 6 % über dem Basiszinssatz zu verlangen. Die Geltendmachung eines höheren Schadens ist dem Verkäufer unbenommen.
Der Käufer ist zur Aufrechnung, Zurückbehaltung oder Minderung auch wenn Mängelrügen oder Gegenansprüche geltend gemacht werden nur berechtigt, wenn die Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt werden und unstreitig sind.
In Fällen des § 3 Abs. 4 entsteht ein Anpassungsanspruch hinsichtlich der Preise (Bsp. Transportkosten).
Bei Anlieferung ist die Ware durch den Kunden unter Beachtung der gesetzlichen Vorschrift des § 377 HGB unverzüglich zu prüfen und gegebenenfalls substantiiert zu reklamieren. Dies gilt auch für Teillieferungen. Eventuelle Abweichungen bezüglich der Menge, Gewichte, Zusammensetzung, Tauglichkeit und anderer Beschaffenheiten muss der Käufer uns das unverzüglich anzeigen.
Im Falle einer Reklamation im vorstehenden Sinne ist die reklamierte Ware fachgerecht aufzubewahren, damit uns eine eigene Prüfung ermöglicht wird.
Kommt es zwischen den Vertragsparteien hinsichtlich der Qualität der Ware nicht zu einer Einigung, wird ein von uns bestellter Sachverständiger eine Probe entnehmen. Eine Beprobung muss entweder direkt nach der Lieferung oder spätestens 5 Arbeitstage nach Anzeige des behaupteten Mangels erfolgen. Der Käufer verpflichtet sich, dem vom Verkäufer bestellten Sachverständigen auf erstes Anfordern Zugang zur beanstandeten Ware zu gewähren. Die Probe wird von einem unabhängigen Labor untersucht. Die Kosten der Probeentnahme sowie die nachfolgende Untersuchung gehen zu Lasten des Auftraggebers der Probeentnahme. Stellt sich bei dieser Beprobung heraus, dass die Mängelrüge nicht berechtigt war, sind die Kosten der Beprobung und Probenentnahme vom reklamierenden Käufer zu tragen.
Heinrich Nagel KG (GmbH & Co.)
Mönckebergstraße 17
20095 Hamburg
Telefon: +49 40 3095140
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