§ 3 Lieferung
Wenn nichts anderes vereinbart worden ist, liefern wir frei Hof des Käufers. Die Lieferung ist erfolgt und vom Käufer akzeptiert, wenn diese branchenüblicherweise zur Verfügung gestellt worden ist. Teillieferungen durch uns sind zulässig. Wir sind ferner berechtigt, Teillieferungen sofort in Rechnung zu stellen.
Der Käufer stellt sicher, dass die gelieferte Ware ungehindert und ohne Risiko an die Lagerplätze/Tanks/Silos geliefert bzw. eingefüllt werden kann. Käufer ist ebenso verantwortlich, dass die angelieferte Ware in die richtigen und zugelassenen Tanks eingefüllt wird. Bei Annahme auf Käufers Gelände wird ausschließlich nach Käufers Weisung und auf dessen Verantwortung entladen.
Unsere Lieferpflicht ruht, solange der Käufer mit einer Verbindlichkeit im Rückstand ist. Ist eine Lieferung auf Abruf vereinbart, so hat der Vertragspartner innerhalb angemessener Frist abzurufen.
Lieferungs- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die uns die Lieferung nicht nur vorrübergehend wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, behördliche Anordnungen, Aufruhr, Höhere Gewalt usw., auch wenn sie bei unseren Lieferanten auftreten – haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Zusatzfrist hinaus zu verschieben.